Neutral und unabhängig.
Schadengutachten
Neutral und unabhängig.
Gegnerische Versicherungen mögen SchadenXpert nicht besonders. Zurecht!
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Gebühren | Kosten
Bei einem unverschuldeten Schaden/Unfall an Ihrem Fahrzeug trägt die gegnerische Versicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers) die gesamten Kosten (inkl. Anfahrt/Abfahrt) des unabhängigen Sachverständigen.
Im Fall eines mitverschuldeten Unfalls (Teilschuld) werden die Kosten anteilig übernommen.
Bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers (Eigenschaden, z.B. Wildschaden), entscheidet dieser, welcher Sachverständige den Schaden festsetzt.
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Gutachten vs. Kostenvoranschlag
Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt, dient ein Gutachten in bestimmten Fällen auch zur Beweissicherung. Ebenso werden Wertminderung und Nutzungsausfall berücksichtigt.
Die Erstellung eines Schadengutachten schützt darüber hinaus nicht nur den Geschädigten, sondern auch die Werkstatt gegen Kürzungen und/oder Regressforderungen des gegnerischen Versicherers.
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Bagatellschadengrenze
Als Bagatellschaden wird ein Schaden bezeichnet, der für jeden Laien ohne Weiteres als geringer Schaden erkennbar ist.
Ein grober Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Bagatellschadens sind die Reparaturkosten, die bei etwa 700,00 -750,00 € liegen. In Anbetracht der heutzutage technisch immer aufwendigeren Fahrzeuge ist ein Bagatellschaden im Alltag eine absolute Ausnahme.
Liegt ein so genannter Bagatellschaden vor, ist die gegenerische Versicherung in vielen Fällen berechtigt, die Übernahme der Sachverständigengebühren abzulehnen. Ein unabhängiger, neutraler und qualifizierter Sachverständiger wird jedoch den Kunden stets darauf hinweisen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten tatsächlich im Bagatellschadenbereich liegen sollten.
Auch wenn ein Versicherer erklärt, wegen der Geringfügigkeit des Schadens sei ein Gutachten entbehrlich, ist diese Aussage in aller Regel unbeachtlich. Geschädigte haben das Recht, einen Sachverständigen ihrer Wahl zu beauftragen, unabhängig davon, was der gegnerische Versicherer konkret wünscht.
Lediglich in Fällen, in denen die Reparaturkosten unterhalb von etwa 700,00 € liegen und sich somit im Bagatellschadenbereich bewegen, hat der Versicherer das Recht, die Übernahme der Sachverständigengebühren abzulehnen. Heutzutage gehen Gerichte immer öfter davon aus, dass ein Bagatellschaden bereits nicht mehr vorliegen kann, wenn die Reparaturkosten über 500,00 € liegen.
Wichtig: Entscheidend ist ohnehin, dass es für eine/n normale/n Autofahrer/inn kaum erkennbar ist, wie hoch der tatsächliche Schaden ist, da oberflächlich betrachtet selbst bei hohen Schäden das Schadenvolumen auch nicht ansatzweise ersichtlich ist.
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Rechtsanwaltskosten geltend machen
Nutzen Sie Ihr Recht (im Kfz-Haftpflichtschadenfall), einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl einzuschalten, am besten möglichst zeitnah. Sind die Forderungen an die gegnerische Versicherung berechtigt, trägt diese bei einem unverschuldetem Unfall auch die Kosten.
Hinweis zu Personenschäden/Verletzungen: Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung der gegnerischen Versicherung ohne vorher einen Rechtsanwalt befragt zu haben.
Expertise
Erfahrung
Service
Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen die vollständige Schadenabwicklung (z. B. von Kfz-Werkstätten, Autovermietern, oder der gegnerischen Haftpflichtversicherung) abgenommen werden soll. Vor allem bei Service-Angeboten der gegnerischen Haftpflichtversicherung besteht das Risiko, dass die unabhängigen Berater (Rechtsanwalt und Sachverständiger) umgangen werden und Sie nicht vollen Schadenersatz erhalten. Lesen Sie alle Formulare genau durch und unterschreiben Sie insbesondere bei Unklarheiten nicht voreilig.